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16.04.2020

Das Geheimnis der roten Ringe

Das Erkennen festgestellter Grenzen- Zeitersparung beim Bauantrag

Ein Kunde fragte kürzlich: „Bei einigen Flurkarten in Sachsen sind Grenzpunkte eingezeichnet, die zusätzlich noch einen roten Ring haben. Was hat das für eine Bedeutung?

Hier meine Antwort:

Die Flurkarte ist die Präsentationsausgabe des amtlichen Liegenschaftskataster. In ihr sind alle Grundstücksgrenzen dargestellt. In der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz wird zwischen festgestellten oder noch nicht festgestellten Grenzen unterschieden. Festgestellte Grenzen sind solche, die unter Einhaltung aller gültigen Rechtsvorschriften und Qualitätsstandards nach dem 31.08.2003 bestimmt wurden sind. Die Fachleute sprechen von Nachweisen nach §12(2) SächsVermKatGDVO. Alle anderen Katasternachweise (Nachweise nach 12(3) SächsVermKatGDVO) müssen erst noch nach diesen Standards bestimmt werden, um dann als festgestellte Grenze zu gelten. Eine Grenze besteht aus zwei Grenzpunkten und der dazwischenliegenden Verbindungslinie. Erst wenn beide Punkte bestimmt sind, zählt die Grenze als festgestellt.

Um diese Unterscheidung in der Karte sichtbar zu machen, wurde für festgestellte Grenzpunkte die zusätzliche Markierung mit einem roten Ring eingeführt. Dieses Element kann für die betreffenden Grenzpunkte bei der Kartenerstellung zugeschaltet werden.

Diese Flurkarten können sie online bestellen unter https://www.wuttke-vermessung.de/flurkarten-kaufen/checkout/

Als Produkt wählen sie eine Flurkarte mit Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO.

 

Wichtiger Hinweis für den Bauherren, Planer und Architekten

In der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung wird auch Bezug auf die festgestellten Grenzen genommen. Liegen sie nicht vor, muss der geforderte Lageplan zum Bauvorhaben von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt werden,

Diese Regelung hat sich nicht bewährt. Kaum ein ÖbVI wird die Haftung für die Abstandsfehler und Überbauungen wegen unsicheren Grenzen übernehmen. Genauso führt es zu Unsicherheiten bei der Genehmigung des Baugesuchs. Aus diesen Gründen hat sich allgemein in Sachsen durchgesetzt, dass erst die Grenzen festgestellt werden und dann der Lageplan ausgefertigt wird.

Diese Vorgehensweise ist natürlich nur erforderlich, wenn sich die Planung des Bauvorhabens auf Grundstücksgrenzen bezieht. So zum Beispiel, wenn bauliche Anlagen direkt an einer Grenze errichtet werden oder die vorgeschriebenen Abstandsflächen für ein Gebäude die Grundstücksgrenzen berühren.

Um festgestellte Grenzen zu erhalten ist eine Grenzwiederherstellung erforderlich. Im Freistaat Sachsen werden diese amtlichen Vermessungen durch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) durchgeführt.

Der Auftrag ist schnell gestellt. Hier geht es zum entsprechenden Online- Antragsformular:

https://www.wuttke-vermessung.de/leistungen/grenzwiederherstellung/