Grenzwiederherstellung

Die Lage der Grenze zum Nachbarn ist nicht bekannt, Grenzsteine fehlen, sind verändert oder beschädigt worden. Für alle diese Fälle ist eine Grenzwiederherstellung als Vermessungsdienstleistung erforderlich.

Zuständig für die Grenzfeststellung sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI).

Jeder angrenzende Eigentümer kann einen Antrag auf Grenzwiederherstellung stellen. Der ÖbVI arbeitet natürlich unparteiisch. Er ist den Gesetzen sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Katastervermessung verpflichtet.

FAQ Grenzwiederherstellung

Die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst

Die Rolle des Grenzzeichens

Meine Aufgabe als ÖbVI ist es Aufgabe, anhand der Nachweise des Liegenschaftskatasters, vor Ort die Grenzen zu ermitteln. Hierzu sucht er Grenzmarken und prüft diese mit Hilfe der Nachweise. Gibt es unerlaubte Abweichungen, wird der Grenzstein versetzt.

Das Einbringen eines Grenzzeichens heißt bei der Katastervermessung Abmarkung. Fehlt ein Grenzzeichen, wird durch neue Abmarkung der Mangel behoben.

All diese Vermessungsdienstleistung biete ich Ihnen als ÖbVI an. Bei Fragen zur Grenzwiederherstellung und Abmarkung stehe ich Ihnen mit meinem Vermessungsbüro in Chemnitz beratend zur Seite.

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Wer zahlt für die Grenzwiederherstellung?

Es gilt der Grundsatz, „wer bestellt, der bezahlt“, also immer der Antragsteller.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Anzahl der beantragten festzustellenden Grenzpunkte und nach der Zahl der Abmarkungen, also der gesetzten Grenzsteine.

Soll der Nachbar an den Kosten beteiligt werden, so ist dies im Vorfeld der Vermessung zu klären. Eine Kostenübernahmeerklärung nach der Kostenauskunft bringt darüber Klarheit. Das Ansinnen einer Kostenbeteiligung auf Grundlage des § 919 BGB durchzusetzen, sollte jedoch vermieden werden. Es führt zu Nachbarschaftskonflikten und in der Regel nicht zum Erfolg. Gesetzlich ist nur die Kostenübernahme für die Abmarkung geregelt. Die Übernahme der weitaus höheren Kosten der vorausgehenden Grenzwiederherstellung sind nicht konkret geregelt.

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Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz

Vermessungsrecht ist Ländersache. Demzufolge gibt es ein Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz. Eine dazugehörige Durchführungsverordnung regelt die Einzelheiten.

Zuständig für die örtliche Katastervermessung im Freistaat Sachsen sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, als beliehene Unternehmer. Ihre Arbeitsweise ist in einer Verordnung geregelt (ÖbVIVO).

Der Freistaat legt im Rahmen einer Kostenverordnung die Preise für die hoheitlichen Vermessungen fest. Damit sind die zu entrichtenden Gebühren bei allen ÖbVI in Sachsen gleich hoch.

Kostenauskünfte vor der Messung können abweichen, da sie nur auf Annahmen beruhen.

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Ablauf einer Grenzwiederherstellung

Antragsberechtigt ist jeder Eigentümer. Eine Behörde kann im Rahmen ihrer Aufgaben auch Katastervermessungen von Grundstücken beauftragen, die nicht in ihrem Eigentum sind.

In Vorbereitung der Vermessung beschafft der ÖbVI sich die notwendigen Daten von der unteren Vermessungsbehörde, die diese Nachweise vorhalten. Rechtzeitig vor Messbeginn werden die Beteiligten informiert. Neben dem Antragsteller werden auch alle Angrenzer als Beteiligte in das Verfahren einbezogen.

Im Rahmen des Grenzfeststellungsverfahrens wird der Grenzverlauf ermittelt. Die vorhandenen Nachweise erleichtern das Suchen. Wird ein Grenzstein gefunden, wird er geprüft. Weicht seine Lage von der Solllage ab und ist die erlaubte Abweichung überschritten, wird er versetzt. Fehlt eine Grenzmarke, wird dieser Abmarkungsmangel durch Setzen einer neuen Grenzmarke behoben.

Der Grenztermin ist ein wichtiges Ereignis. Zu ihm lädt der ÖbVI kurz vor Abschluss der Vermessung ein. Hier wird der Grenzverlauf gezeigt. Es besteht die Möglichkeit der Akteneinsicht.

Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur versuche ich umfassend unser Vermessungsergebnis zu erläutern und stehe gern zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung. Vor und nach dem Grenztermin können Sie Erklärungen abgeben.

Der ÖbVI beendet die Vermessungssache mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung. Dies erfolgt meist schriftlich durch einen Bescheid.

Bei der Grenzwiederherstellung handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Sie haben ein Widerspruchsrecht. Wenn der ÖbVI Ihrem Widerspruch nicht abhelfen kann, entscheidet die Widerspruchsbehörde. In Sachsen ist dies der Staatsbetrieb für Geoinformation und Vermessung (GeoSN). Gegen den Widerspruchsbescheid haben Sie beim Verwaltungsgericht ein Klagerecht.

Der Grenzwiederherstellung können Sie bei Bauvorhaben auch zielgerichtet mit der Sicherung der Grenzmarken aus dem Weg gehen und damit möglichen Mehraufwand vermeiden.

Eine umfangreiche Beratung und Kostenauskunft ist in meinem Büro sichergestellt.

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