„Alles was Schatten wirft!“ – Zu Grenzabständen an Feldern
Vor Kurzem wurde an mich die Frage gestellt, in welcher Entfernung zur Grundstücksgrenze zu Feldern, Bäume, Sträucher oder Hecken gepflanzt werden dürfen.
Solche Festlegungen gehören zum Nachbarschaftsrecht. Einiges ist im BGB geregelt, ansonsten gibt es länderspezifische Regelungen.
In Sachsen sind beim Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder Hecken größere Abstände zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, als allgemein üblich, einzuhalten.
Es geht darum, dass es zu keinem übermäßigen Schattenwurf kommt.
Schattenflächen bringen weniger Ertrag. Landwirte sind wirtschaftlich auf den Ertrag ihrer Grundstücke angewiesen.
Alle Pflanzen die Höher als 2 Meter sind, müssen an Feldgrenzen einen Abstand von 3 Metern, kleinere Pflanzen einen Mindestabstand von 0,75 Metern haben.
Pflanze ich eine neue Hecke und beabsichtige sie dann auch regelmäßig zu beschneiden, setze ich die Pflänzlinge 1 Meter von der Grenze weg. So halte ich auch im Wachstum der Hecke den Mindestabstand von 0,75 Metern ein.
Detlef Wuttke