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14.02.2024

Kostenreduktion bei Katastervermessungen: Ein Leitfaden für Land- und Forstwirte

Einführung in die Neuregelungen

Seit März des Vorjahres haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert, was zu einer signifikanten Reduktion des Aufwands und damit auch der Kosten bei bestimmten Katastervermessungen in Sachsen geführt hat. Die neuen Regelungen sind jedoch noch nicht weit verbreitet. Ziel dieses Artikels ist es, die Änderungen verständlich zu machen und deren Nutzung zu fördern.

 

Herausforderungen bei Grenzbestimmungen

Grenzbestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen gestalten sich aufgrund schlechter und lückenhafter Nachweise im Liegenschaftskataster als besonders aufwendig. Oftmals sind nur historische Flurkarten als grafische Nachweise verfügbar, und Grenzsteine, die als Orientierungspunkte dienen könnten, fehlen. Der daraus resultierende Mehraufwand für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und ihre Mitarbeiter, einschließlich der ausgedehnten Suche nach Grenzsteinen, stellt eine erhebliche Herausforderung dar.

In Feld- und Waldlagen gibt es, historisch entstanden, viele Bruchpunkte und damit Grenzpunkte zu ermitteln und wenn sie fehlen, mit Grenzsteinen abzumarken sind.

Der Umfang einer Grenzer­mittlung ist in der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz exakt vorgeschrieben. Bei der Bildung von neuen Flurstücken, musste bislang im Zuge Vermessung alle das Trennstück umschließenden Grenzen und die Grenze, wo die neue festgestellte Grenze einbindet, einer umfassenden Grenzwiederherstellung unterzogen werden. Ziel war es Grenznachweise vorzulegen, die den Qualitäts- und Rechtsanforderungen entsprechen, welche nach dem 31.8.2003 in Sachsen gelten. Nur wenn für Grenzen, diese Nachweise schon vorlagen, konnte der Auf­wand entfallen bzw. reduziert werden.

Diese Regelung brachte es mit sich, dass der Vermessungsaufwand und damit verbunden auch die Vermessungsgebühren sehr hoch waren. In vielen Fälle lagen die Kosten weit über dem Wert des Grund­stücks. Ein Sachverhalt, der viele Land- und Forstwirte von einer Beauftragung einer Vermessung abhielt und auch für Unmut unter den Land- und Forstwirten sorgte.

 

Vorteile der neuen Regelungen

Die Neuregelungen bieten eine willkommene Entlastung für die Betroffenen. Durch die vereinfachten Verfahren können Kosten und Zeit eingespart werden, was insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, aber auch für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure von großem Vorteil ist.

Grenzwiederherstellung sind nur noch für Grenzpunkte der alten Grenzen erforder­lich, wo die neu festzustellende

Grenze einbindet bzw. darauf gezogen wird. Für alle anderen Grenzpunkte des Trennstücks erfolgt keine Grenzwiederherstellung mehr.

Diese Regelung gilt aber nur:

– wenn das Trennstück im ungeplanten Außenbereich liegt

– wenn es land- und forst­wirtschaftlich genutzt wird und

– wenn es eine Flächengröße von mehr als 0,5 ha hat. Wenn mehre Trennstücke aneinandergrenzen und zusammen 0,5 ha ergeben, ist dieses Erfordernis auch erfüllt.

 

Nachteile der neuen Regelung und Hinweise für den Antragsteller

Zu den Nachteilen dieser Regelung zählen, dass zum einen die Grenzen des Trennstücks nicht komplett und rechtsverbindlich ermittelt werden. Sie werden in der Örtlichkeit nicht gezeigt und Abmarkungsmängel nicht behoben.

Die er­mittelte Flächengröße des Trennstücks kann ungenau sein. Spätere Vermessungen können zu Korrekturen in den Bestandsdaten und damit auch bei der Flächengröße führen.

Folgende Hinweise gibt es für die Antragsteller:

  1. Die Aufwandsverringerung muss im Antrag explizit beantragt werden, sonst gilt die alte Regelung.
  2. An sensiblen Stellen bzw. Eng­stellen der Grenzen des Trennstücks sollten Grenzwiederherstellung trotzdem stattfinden. Diese Mehrauf­wand ist wesentlich geringer als spätere getrennt zu beauftragende: Katasterver­messung oder sogar die eventuell entstehenden Kosten bei einem Grenzstreit mit dem Nachbarn.
  3. Der vereinbarte Kaufpreis sollte sich nicht auf einen exakten Quadratmeterpreis beziehen. Wie schon gesagt, wird die Fläche des Trennstücks nicht exakt ermittelt.

Besser ist ein Festpreis oder wenigstens eine Mehr- oder Minderabweichung für eine Kaufpreiskorrektur, die erst bei Abweichungen von mehr als 5% der Flächengröße greift.

 

Beispiel aus der Praxis (hier gibt es den Plan dazu)

Nach alter Regelung waren 14 Grenzpunkte zwingend wiederherzustellen. Die Gesamtgebühr dieser Vermessung hätte 6.833 € betragen. Durch Ergänzung des §15 der SächsVermGDVO und dessen Anwendung kann sich auf 3 Punkte zur Grenzwiederherstellung reduzieren. Die Gesamtgebühr beträgt nunmehr 3.787 €, also eine Kostenreduzierung von mehr als 3.000 €.

Im Beispiel wurden 3 weitere Grenzpunkte auf Antrag zusätzlich wiederhergestellt. Es sind die Grenzpunkte 19, 21 und 22. Hier handelt es sich um die von mir beschriebenen Engstellen. Hier musste erst die Grenze zum Nachbarflurstück ermittelt werden. Erst dann konnte sachgerecht die neue Grenze festgelegt werden. Die Mehrkosten betragen hierfür zirka 1.000 €.

Eine detaillierte Kostenauskunft, einen Kostenvergleich bzw.- umfassende Beratung erhalten sie von den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren in Sachsen.

 

Fazit und Ausblick

Die Implementierung der neuen Regelungen bietet erhebliches Einsparpotenzial bei den Kosten für Katastervermessungen. Eine breitere Akzeptanz und Anwendung dieser Regelungen könnten die Effizienz in der Land- und Forstwirtschaft weiter steigern. Es bleibt zu hoffen, dass die Informationen in diesem Artikel dazu beitragen werden, die Vorteile der Neuregelungen zu verbreiten und zu nutzen.

Detlef Wuttke

 

Rechtsquelle: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12050-Durchfuehrungsverordnung-zum-Saechsischen-Vermessungs-und-Katastergesetz