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31.07.2023

Was kostet eine Vermessung?

Diese Frage wird öfter und pauschal gestellt. Viele Fragende benötigen diese Leistung einmalig und sind sich unsicher, mit welchen Kosten sie rechnen müssen. Dieser Artikel soll Ihnen hierbei helfen, die Kostenhöhe richtig einzuschätzen.

Themenschwerpunkte:

  • Freie Preise bei Ingenieurvermessung
  • Preisbindung bei Grundstücksvermessung
  • Erst Schätzung, denn abgerechnet wird zum Schluss
  • Kosten für eine Grundstücksteilung
  • Kosten, wenn Grenzen zu ermitteln bzw. wiederherzustellen sind
  • Kosten der Gebäudeerfassung in Sachsen
  • Kosten für das Setzen von Grenzsteinen
  • Nachlässe und Ermäßigungen

 

  1. Freie Preise bei Ingenieurvermessung

Ingenieurvermessungen haben ein breites Leistungsspektrum vom Abstecken bzw. Einmessen eines Hauses vor dem Bau, über Gebäudeinnenaufmaße bis zur Straßenabsteckung. Für diese Leistungen gibt es keine generelle Preisbindung. Die Vergütung wird bei Auftragserteilung vereinbart.

Zur besseren Preisfindung kann für planungsbegleitende Vermessung, zum Beispiel der Entwurf von Gebäuden, Verkehrsanlagen oder anderen Ingenieurbauwerken, für deren Bauvermessung vor und während der Bauausführung und der abschließenden Bestandsdokumentation, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI herangezogen werden. In der Anlage 1 – weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen unter dem Punkt 1. 4 wird man fündig. Wenn keine Vereinbarung getroffen wird, gilt der Basishonorarsatz (unterer Tafelwert) als vereinbart. Am besten fährt man jedoch, wenn man von regionalen Vermessungsbüros Angebote einholt und die Leistungen und Preise miteinander vergleicht. Tipp: Nicht immer ist der niedrigste Preisanbieter der Geeignetste, denn neben dem Preis muss auch der Leistungsumfang stimmen. Am besten einen Fachmann zur Hilfe holen oder beim Anbieter Fragen stellen.

 

  1. Preisbindung bei Grundstücksvermessung

Ganz anders sieht es bei den sogenannten hoheitlichen Vermessungen in Deutschland aus. Dazu zählen Vermessungen, bei denen neue Flurstücke entstehen, auch Teilungsvermessungen genannt. Aber auch die Ermittlung bzw. Kontrolle bestehender Grenzen und die Erfassung von fehlenden Gebäuden bzw. Gebäudeveränderungen oder andere Daten, die im amtlichen Liegenschaftskataster geführt werden, zählen dazu. Deren Erfassung und Dokumentation unterliegen dem Landesrecht in der Bundesrepublik Deutschland. So ist es auch mit der Festlegung der Vermessungskosten. Jedes Bundesland versucht geeignete und praktikable Gebührenansätze zu finden, die einerseits den Aufwand decken und andererseits für Antragstellerinnen und Aufragsteller bezahlbar sind. Auch die Transparenz der Erhebung und die Verhältnismäßigkeit zu anderen Grundstücksabgaben, aber auch zum Bodenwert spielen eine Rolle. Komplette Gerechtigkeit wird es dabei niemals geben. In meinen weiteren Ausführungen beziehe ich mich auf die Vermessungskosten im Freistaat Sachsen. Wer hier das System versteht, kommt dann leicht auch im Gebührendschungel der anderen Bundesländer klar.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vermessungskosten für amtliche Vermessungen und die Bereitstellung von Geobasisdaten ist die Sächsische Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO). Sie wurde zuletzt am 25.01.2023 geändert. Hier ist die Fundstelle für den gesamten Vorschriftentext:

SächsVermKoVO

Den folgenden Link können sie nutzen, um einen Einblick in die Gebührentabelle für amtliche Vermessungen im Freistaat Sachsen zu gewinnen. Sie ist gültig seit dem 01.03.2023. Auf diese Gebührentabellen beziehe ich mich in meinen weiteren Ausführungen.

Gebührentabellen Sachsen 2023 – Amtliches Vermessungswesen

 

  1. Erst Schätzung, denn abgerechnet wird zum Schluss

Wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) seinen Auftrag abschließt und die Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung an die Vermessungsbehörde abgibt, erhebt er seine Gebühren. Zu diesem Zeitpunkt ermittelt er den tatsächlichen Aufwand. Er zählt aus, wieviel Grenzpunkte ermittelt und wieviel davon abgemarkt wurden. Er weist Gebühren gemäß der tatsächlich ermittelten Flächengrößen zu.

Im Vorfeld der Antragstellung können sie nur eine Auskunft über zu erwartende Kosten verlangen. Sie ist unverbindlich. Der Aufbau der Gebührentabellen und die zur Verfügung stehenden amtlichen Geodaten ermöglichen es aber, die Kostenauskunft schon recht präzise zu gestalten. Seriöse Kostenauskünfte beinhalten auch die Folgekosten der Vermessungsbehörden, die bei Übernahme der Katastervermessung in das Liegenschaftskataster entstehen. Diese Gebühren werden dann direkt von den Behörden zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellt. Kosten für die Bereitstellung von Daten für die Vermessung entstehen, bis auf wenige Ausnahmen, seit 01.05.2023 nicht mehr. Ein fast flächendeckendes, modernes und digitales Dokumentenmanagementsystem ermöglicht seither allen Vermessungsstellen einen direkten und kostenfreien Zugriff.

Zusammengefasst: Ein verbindliches Angebot können sie nicht erwarten. Neben einer guten Beratung sollte eine solide und nachvollziehbare Kostenschätzung das Kriterium sein, um einen Antrag bei einem ÖbVI auszulösen.

Nicht zu vergessen und zu erwähnen ist noch, dass einheitlich 2 % der Kosten, mindestens jedoch 40€, für Auslagen berechnet werden und auf Vermessungskosten Umsatzsteuer anfällt. Bei allen in folgenden Abschnitten angegebenen Gebühren sind die Auslagen und die Umsatzsteuer noch hinzuzurechnen.

 

  1. Kosten für eine Grundstücksteilung

Die Hauptgebühr, die hier entsteht, richtet sich nach der Flächengröße des entstehenden Trennstücks. Die Gebührentabelle 2 ist übersichtlich und relativ einfach aufgebaut. Es gibt 4 Kategorien und 6 Von-bis-Spannen für die Flächengrößen. So kostet die Bildung eines Baugrundstücks in Dresden, bei einer Regelgröße von circa 700 m² 1.360 € und im Erzgebirgskreis 1.170 €. Das Herausmessen eines Feldes von der Größe eines Hektars (10.000 m²) kostet 1.310 €.

Komplizierter wird es bei den Kosten, für die bei der Flurstücksbildung erforderliche Grenzwiederherstellung. Die Kriterien für deren Umfang sind zwar eindeutig definiert und von allen ÖbVl’s gleichermaßen anzuwenden, doch für einen Vermessungslaien selber schwer festzusetzen. Die Beratung durch einen Fachmann ist hier besonders sinnvoll.

Für die Kostenhöhe gibt es die Gebührentabelle 1. Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der zu ermittelnden Punkte. Wenn eine neue Grenze zur Zerlegung eines bestehenden Flurstücks zwischen zwei im Kataster schon vorhandenen Grenzpunkten verlaufen soll, beträgt die Gebühr zum Beispiel 960 €. Sie kommt zur Flächengebühr hinzu.

Zusammengefasst: Die Gebühr für Teilungsvermessungen setzt sich aus 2 Bestandteilen zusammen, jenes für die Grenzwiederherstellung und jenes für die Flurstücksbildung. Eine Kostenauskunft für Grundstücksteilungen sollte dem Fachmann überlassen werden.

 

 

In meinem Büro lege ich viel Wert auf gute Beratung. Mein Kundenberater hilft ihnen hierbei gerne. Einfach die 0371/ 4007960 wählen oder das Kontaktformular auf dieser Webseite nutzen: Hier geht es zum Kontaktformular

Schneller und präziser geht die Kostenauskunft, wenn sie in eine bei ihnen vorhandene Flurkarte die Lage der neuen Grenze einskizzieren und dann das dabei entstehende und für sie interessierende Trennstück kennzeichnen. Diesen Teilungsentwurf dann einscannen bzw. abfotografieren und uns zumailen (kontakt@wuttke-vermessung.de).

 

  1. Kosten, wenn Grenzen zu ermitteln bzw. wiederherzustellen sind

Jetzt wird es einfacher. Die sogenannte Grenzwiederherstellung ist in der Gebührentabelle, in der 4. Tabelle, geregelt. Die Anzahl der beantragten Grenzpunkte legt die Gebührenhöhe fest. Jeder Bruchpunkt einer Grenze ist ein Grenzpunkt, auch wenn es in der Flurkarte so aussieht, als würde er in der Geraden zu benachbarten Punkten liegen. Die Grenzwiederherstellung eines Regelgrundstückes mit 4 Eckpunkten kostet zum Beispiel 2.130 €.

Diese hoheitlichen Vermessungsleistungen werden benötigt, wenn Eigentümer die genaue Lage der vorhandenen Grenzen nicht mehr kennen, Grenzsteine nicht zu finden sind oder vermutet wird, dass der Grenzstein versetzt worden ist.

Eine Grenzwiederherstellung, die im Ergebnis zu rechtlich festgestellten Grenzen führt (Grenznachweis nach §12(2) SächsVermKatGDVO), ist auch erforderlich, wenn an Grenzen gebaut wird oder Abstandsflächen von geplanten Gebäuden Grenzen berühren.

 

 

 

  1. Kosten der Gebäudeerfassung in Sachsen

Seit über 30 Jahren ist es eine gesetzlich fixierte Eigentümerpflicht, neu errichtete Gebäude und Gebäudeveränderungen (> 10m²) nach Fertigstellung für das Liegenschaftskataster erfassen zu lassen. Dieser Fakt ist in vielen Fällen ein schwer vermittelbares Thema mit heftigem Diskussionsbedarf. Letztendlich dient die Erfassung zur Sicherung des Gebäudeeigentums in amtlichen Verzeichnissen und Datenbeständen. Jeder Eigentümer sollte deshalb ein Eigeninteresse an der Vollständigkeit dieser Nachweise haben.

Aus der Gebührentabelle 3 sind die Vermessungskosten leicht zu ermitteln. Die Gebührenhöhe für ein normales Wohnhaus von 100 m² Grundfläche beträgt zum Beispiel 790 €. Weitere Gebäude, wie Garagen, Schuppen oder Lauben werden in die Grundfläche eingerechnet. Bis zu einer Gesamtfläche von 300 m² und bis zu 3 Gebäuden bleibt die Gebührenhöhe konstant.

  1. Kosten für das Setzen von Grenzsteinen

Das Einbringen von Grenzzeichen, bei uns Abmarkung genannt, ist ebenfalls gebührenpflichtig und wird zusätzlich berechnet. Dazu zählt auch das Setzen eines Grenzsteins. Da in Sachsen de facto noch eine Abmarkungspflicht besteht, sind fehlende bzw. neu festgelegte Grenzpunkte abzumarken.

Die Abmarkung erfolgt nach der Grenzermittlung.

Je Abmarkung entsteht eine Gebühr von 40 €. Sie erhöhen die Kosten bei einer Grundstücksteilung bzw. Grenzwiederherstellung. Verständlich ist, dass bei der Kostenauskunft vor Antragstellung die Anzahl schwer zu schätzen ist, denn wenn ein Grenzstein lagerichtig gefunden wird, entstehen diese Zusatzkosten nicht.

Wird die Abmarkung nachgeholt, weil das Abmarken zum eigentlichen Vermessungszeitpunkt wegen bevorstehender Baumaßnahmen nicht sinnvoll war, beträgt die Gebühr 90 € je Punkt.

Erfolgen Abmarkungen nicht in Zusammenhang mit einer Katastervermessung, ist zusätzlich eine Grundgebühr von 280 € fällig. Also, wenn möglich immer das Nachholen der Abmarkung mit der Erfassung des neu errichteten Gebäudes kombinieren.

 

  1. Nachlässe und Ermäßigungen

Auch so etwas gibt es in der Sächsischen Vermessungskostenverordnung.

Ermäßigung bei schon festgestellten Grenzpunkten

Wenn Grenzen ermittelt bzw. wiederhergestellt werden, die den Status „festgestellt“ haben (§12(2) SächsVermKatGDVO), reduziert sich die Gebühr um 77 € je Punkt. Das sind fast alle Grenzpunkte, wo eine Grenzermittlung nach dem 31.08.2003 erfolgte. Diese Punkte sind in der Flurkarte mit einem roten Ring gekennzeichnet. Diese Flurkartenansicht muss aber vorher in der Online-Auskunft aktiviert werden.

Erneutes Abmarken festgestellter Grenzpunkte

Ein erneutes Abmarken dieser “festgestellten” Punkte kostet 90 € je Punkt. Eine Grenzwiederherstellung mit Kontrolle findet dabei nicht statt. Dies ist eine neue Regelung seit 01.03.2023.

Gebäude errichtet vor 1991

Für Gebäude, die vor dem 24. Juni 1991 fertiggestellt wurden, ist nur ein Viertel der sonst üblichen Gebühr fällig. Also bei einem Wohnhaus von 100 m² Grundfläche 197,50 € statt 790 € und für eine fehlende Garage unter 50 m² Grundfläche 80 €, statt der üblichen 320 €.

Mengenrabatt bei Flurstücksbildung

Werden in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mehr als 5 Flurstücke gebildet, reduziert sich die Gesamtgebühr, beginnend mit dem sechsten Trennstück, um 3 % je Trennstück. Das bedeutet für 10 Trennstücke gibt es einen Preisnachlass von 15 % auf die Gesamtgebühr nach Tabelle 2. Bei 50 % Nachlass ist aber Schluss.

Weniger Aufwand, geringere Kosten bei Flächen der Land- und Forstwirtschaft

Wenn es so beantragt wird, verringert sich bei der Bildung von Flurstücken im unbeplanten Außenbereich, wenn diese land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt werden und größer 0,5 ha sind, der Umfang der Grenzwiederherstellung erheblich. Dies führt zu einer Reduzierung der Kosten nach Tabelle 4. Besonders interessant ist diese seit 01.03.2023 bestehende Regelung für Land- und Forstwirte, die Flächen durch Teilungsvermessung erwerben wollen.

 

Liebe Leserinnen und Leser,

ich hoffe, ich konnte ihnen einen kleinen und verständlichen Einblick in das Vermessungsgebührenrecht geben.

Es wurde nicht alles beschrieben, was geregelt ist. Auf die häufig auftretenden Gebührenfälle bin ich eingegangen. Dieser Artikel enthält auch alle neuen Regeln und Gebühren, die seit 01.03.2023 in Sachsen gelten. Zum Schluss möchte ich mein Beratungsangebot erneuern.

Nutzen sie unseren guten Service!

Detlef Wuttke

Redaktioneller Stand: 31.07.2023