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14.09.2020 - Wuttke Standpunkt

Eine Luftbildaufnahme ersetzt keine Gebäudeeinmessung

Seit fast 30 Jahren gibt es im Freistaat Sachsen die gesetzliche Pflicht zur Gebäudeaufnahme.

Durch Rechtsprechung bestätigt, gilt generell eine Erfassungspflicht zur Aufnahme, denn es ist im Interesse aller Eigentümer, dass ihre gesamte Liegenschaft, also die Grundstücksgrenzen und die darauf befindlichen Gebäude, durch Nachweis im Liegenschaftskataster rechtlich gesichert ist.

Die Daten des Liegenschaftskatasters sind Grundlage vielfältiger Planungen. Es gilt, was nicht in Plänen vorhanden ist, kann nicht berücksichtigt werden.

Um die Daten des Liegenschaftskatasters schneller zu vervollständigen, haben die katasterführenden Behörden Gebäude aus Luftbilderzeugnissen erfasst. Sie sind in der Flurkarte durch eine besondere Liniendarstellung erkennbar. Diese gesonderte Darstellung ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Einmessungspflicht nicht.

Die Einzeichnung ist nur informativ und bedarf noch einer örtlichen Kontrolle und weiteren Erhebungen.

 

 

Was muss noch gemacht werden?

Gebäudeumring

Es sind die Daten des äußeren Gebäudeumrings im Kataster zu führen. Aus dem Luftbild sieht man nur die Dachfläche. Dachüberstände sind zu erfassen und vom Dachumring abzuziehen.

 

Gebäudefunktion

Im Liegenschaftskataster wird die funktionale Bedeutung des Gebäudes geführt. Hierzu ist eine örtliche Erhebung notwendig.

Gebäudefunktionen sind:

– Wohngebäude (GW)

– Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe (GG)

– Gebäude für öffentliche Zwecke (GÖ).

Erläuterungen zu den einzelnen Gebäudefunktionen finden sie in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Führung des Liegenschaftskatasters (VwVLika) unter https://www.landesvermessung.sachsen.de/info_publi/VwVLika.pdf .

Für die Einordnung zählt der Tag der Erhebung.

 

Kein Carport einmessen

In Sachsen werden nur Gebäude erfasst, die von Außenwänden umfasst sind. Da ein Carport mindestens an einer Seite offen ist, entfällt die Aufmessungspflicht. Eingezeichnete Carports werden aus der Flurkarte wieder entfernt.

 

Gartenlaube oder Datsche

Alle Gartenlauben und Datschen, die in Kleingartenanlagen stehen, die unter die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes fallen, werden nicht eingemessen bzw. aus den Flurkarten wieder entfernt, wenn sie durch Luftbilder erfasst wurden. Übrigens dürften Gartenlauben

hier nur eine Größe von maximal 24 Quadratmetern haben.

Kleingartenanlagen sind in der Regel in Stadt- bzw. Kreisverbänden der Kleingärtner organisiert.

Wie ein Kleingarten definiert ist steht im § 1 des Bundeskleingartengesetzes.

Hier finden Sie das Bundeskleingartengesetz.

Siedlungen mit Wochenendhäusern sind keine Kleingärten.

 

Zehn Quadratmeter Mindestgröße

Es werden in Sachsen nur Gebäude mit einer Fläche ab 10 m² erfasst. Diese Mindestgröße gilt auch für Gebäudeänderungen, wie den Anbau bzw. den Abriss von Gebäuden.

 

Gebäude müssen begehbar sein

Es gelten weiterhin die allgemeinen Anforderungen gemäß Bauordnung.

Gebäude sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen.

Also keine Gebäude auf Rädern, aber Gebäude, die durch ihre eigene Last fest auf der Erdoberfläche stehen, zählen mit und werden erfasst.

 

Ausschlusskriterien wären auch

– wenn die Gebäude nicht betreten werden können,

– wenn sie nicht dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen, oder

– wenn die Art und Weise der Bauausführung keine dauerhafte Nutzung zulässt.

 

 

Auch diese Kriterien müssen vor Ort erhoben werden. Aus Luftbildern ist dies nicht zu erkennen. Nur die örtliche Aufnahme sichert die Qualität des amtlichen Liegenschaftskatasters.

Für Gebäudeaufnahmen sind in Sachsen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) zuständig.

Die Vermessungsgebühren sind einheitlich geregelt. Sie sind abhängig von der Gebäudegröße und vom Tag des Abschlusses der Baumaßnahme.

 

Nutzen Sie meinen Gebührenrechner um eine Kostenauskunft zu erhalten.

Zum Gebührenrechner

 

Die Antragstellung ist sehr einfach.

Antrag auf Gebäudeaufnahme

 

Übrigens: Schon mit der Antragstellung sind sie ihrer Einmessungspflicht nachgekommen.

 

 

Letzter Hinweis zum Geldsparen

Warten sie nicht bis zum letzten Tag und ignorieren sie keine Aufforderungsschreiben durch die Landkreise bzw. kreisfreien Städte.

Die Gebäudeaufnahme von Amts wegen ist 25 % teurer!

Detlef Wuttke