Ich will das nicht! – Grenzänderungen ohne Antrag
Vor kurzen rief eine aufgebrachte Eigentümerin an und bat um Unterstützung.
Es würden Vermesser vom Landratsamt kommen und ohne Auftrag die Grundstücksgrenzen andern (und das noch zu Ungunsten der Anruferin). Sie würde erst mal niemanden mehr auf ihr Grundstück lassen.
Muss ein*e Eigentümer*in solche Vermessungen dulden?
Darauf muss ich als erstes ein klares „Ja“ antworten.
So wie der Sachverhalt geschildert worden ist, gehe ich davon aus, dass es sich um eine Katasterberichtigung handelt. Die Landratsämter in Sachsen sind sogleich unsere Vermessungsbehörden. Sind Bestandsdaten im Liegenschaftskataster falsch werden sie von der Vermessungsbehörde berichtigt. Natürlich kann es passiere, dass sich die Grenzen scheinbar zu Ungunsten der Eigentümer ändern. Richtig ist aber, dass sie vorher falsch festgelegt und abgemarkt waren und jetzt nur in die richtige Lage versetzt werden.
Trotzdem lohnt sich „genauer hinzusehen“, nachzufragen und ggf. fachlichen und rechtlichen Beistand heranzuziehen. Den Zutritt auf das Grundstück zu verweigern ist der falsche Weg. Das Vermessungsgesetz erlaubt den Zutritt für befugte Personen. Es drohen Zwangsmittel, wie z.B. die Anordnung von Zwangsgeld. Nutzen sie die Möglichkeiten der Akteneinsicht, der Abgabe von Erklärungen und das Einlegen von Rechtsmitteln nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der Katastervermessung und nach dem Setzen der Grenzsteine (Abmarkung).
Wie bei allen Katastervermessungen, die in Sachsen durch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ausgeführt werden, gilt auch für die Vermesser der Landratsämter:
1. Der Beginn der örtlichen Arbeiten ist 5 Werktage vorher anzukündigen.
2. Bei jeder Grenzbestimmung, so auch bei der Berichtigung von Grenzen, ist zur Anhörung der Beteiligten ein Grenztermin durchzuführen. Nehmen sie teil. Stellen sie ihre Fragen. Geben sie Ihre Erklärung schriftlich oder zur Niederschrift ab.
3. Fragen sie schon beim Grenztermin nach, wie die Bekanntgabe der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung erfolgt. Tückisch sind öffentliche Bekanntgaben. Bei der tagtäglichen Informationsflut verpasst man schnell Zeitraum und Ort der Bekanntgabe. Die Bestandskraft tritt ein, ohne dass man etwas gemerkt hat.
Für weitere Fragen und zur Unterstützung stehe ich ihnen gern zur Verfügung.
Hier sind die wichtigsten rechtlichen Fundstellen:
1. Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)
– § 5 Betreten von Flurstücken
– § 14 u.a. Berichtigung des Liegenschaftskatasters
– § 16 Grenzbestimmung
2. Durchführungsverordnung zum SächsVermKatG (SächsVermKatGDVO)
– § 11 Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters
– § 15 Grenzbestimmung
Aktueller Hinweis für 2019:
Im Rahmen eines von der Landesregierung finanzierten Projektes zur „Geometrischen Vermessung des Liegenschaftskatasters“ werden auch ÖbVI´s am Auftrag der Landratsämter solche Berichtigungen oder besser gesagt Grenzbestimmungen zur Verbesserung des Liegenschaftskatasters durchführen.
31.01.2019, 16:16