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19.05.2015 - Wuttke Standpunkt

Fehlende Gebäude im Kataster: Wer trägt die Kosten?

Fehlende Gebäude im Kataster: Wer trägt die Kosten?

Diese Situation ist bei einer Katastervermesung in Sachsen möglich: Der Eigentümer beantragt eine Katastervermessung. Ein Teilstück soll heraus gemessen werden. Dieses Trennstück wird verkauft. Der Erwerber übernimmt die Kosten der Vermessung.

Bei den örtlichen Arbeiten stellt der ÖBVI fest, dass auf dem restlichen Teil des Flurstücks, was beim Eigentümer verbleibt, Gebäude stehen, die in der Flurkarte fehlen. Dabei handelt sich es sogar noch um Gebäude die vor langer Zeit errichtet wurden.

Seit 1991 gibt es eine Einmessungspficht für neu errichtete Gebäude. Der ÖbVI ist jedoch verpflichtet alle fehlenden Gebäude von Amtswegen zu erfassen, um das Liegenschaftskataster zu aktualisieren.

Fallen dafür Kosten an und wer übernimmt sie?

Bei dieser Situationen muss der ÖbVI in der Regel große Überzeugungs- und Aufklärungsarbeit leisten. So mancher Eigentümer ist nicht bereit, die entstehenden Kosten zu tragen.

Das höchste Verwaltungsgericht in Sachsen schafft nun Klarheit. Es ist der Auffassung, das die Gebäudeerfassung auch im privaten Interesse des Eigentümers ist, denn der aktuelle Nachweis seiner Gebäude im Liegenschaftskataster bringt für ihn Sicherheit für sein Eigentum und im Rechtsverkehr.

Damit besteht für den Eigentümer auch ein Interesse nach § 2 Abs. 1 des Sächsischen Verwatungskostengesetzesund und damit auch zur Gebührenschuld.

Im Gesetz steht geschrieben:

§ 2 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren ist Kostenschuldner derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.

Die Gebührenerhebung durch den ÖbVI ist also gerechtfertigt.

Es ist zu wünschen, dass mit diesem Urteil die Arbeit des ÖbVI´s erleichert.

Detlef Wuttke

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)

Quelle:

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.2015 – 5 A 60/12

19.05.2015, 13:49