Nach Abschluss der Baumaßnahme stellt der Bauherr bei einem ÖbVI den Antrag zur Gebäudeeinmessung. Es gilt eine Zweimonatsfrist zur Antragstellung.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist in Sachsen für diese Vermessung zuständig. Mit der Antragstellung innerhalb der zwei Monate ist der Eigentümer seiner gesetzlichen Verpflichtung bereits fristgerecht nachgekommen. Liegt schon eine schriftliche Aufforderung der Stadt bzw. des Landratsamtes vor, sollte der Eigentümer schnell reagieren, um Zusatzkosten zu vermeiden.
Der ÖbVI beschafft sich die Katasterdaten und bereitet die Einmessung vor. Rechtzeitig vor Messbeginn erhalten Sie eine Information. Sie müssen zur Vermessung selbst nicht unbedingt anwesend sein. Der ÖbVI muss allerdings in der Lage sein, Ihr Grundstück zu betreten.
Die Messung wird ausgewertet und dokumentiert. Der Eigentümer erhält eine Information über die Ergebnisse der Katastervermessung. Der ÖbVI übergibt die Ergebnisse der Dokumentation an die Vermessungsbehörde. Sie vervollständigt dann das Liegenschaftskataster.