Für alle Bauvorhaben ist in den Bauordnungen der Länder die Anfertigung eines Lageplanes geregelt. Der Regelmaßstab für solche Lagepläne ist 1:500.
Für alle Bauvorhaben ist in den Bauordnungen der Länder die Anfertigung eines Lageplanes geregelt. Der Regelmaßstab für solche Lagepläne ist 1:500.
Der Lageplan dient zur Beurteilung des Bauvorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde. Es ist also wichtig, diesen Plan sachgerecht zu erstellen. Je aussagekräftiger er ist, desto schneller kann eine Genehmigung erteilt werden. Er kann auch gleichzeitig die Grundlage für den Vermessungsingenieur sein, um das geplante Haus vor Baubeginn abzustecken.
Damit Ihr Bauantrag zügig bearbeitet werden kann, ist besonderer Wert auf die Erstellung des amtlichen Lageplans zu legen. Ich biete Ihnen eine fachmännische Betreuung und berate Sie bei Ihrem Vorhaben.
Im Freistaat Sachen ist der notwendige Inhalt in der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung festgehalten.
Zum Inhalt zählen u.a.:
Mit dem Darstellen von Grenzabständen, Zu- und Abfahrten, Abstandsflächen und sonstigen Abständen wird der Plan komplettiert.
Der Lageplan zum Bauantrag ist mehrfarbig. Angefügt ist eine Legende, in der allgemeine Planinhalte umfassend erläutert werden.
Weiterhin gibt es noch einen schriftlichen Teil des Lageplans zum Bauantrag. Er beinhaltet:
Sowohl der grafische als auch der schriftliche Teil des amtlichen Lageplans zum Bauantrag werden von mir als Öffentlich bestellter Vemessungsingenieur (ÖbVI) erstellt.
Als ÖbVI bin ich der Fachplaner und arbeite sehr intensiv mit dem vom Bauherrn beauftragten Architekten oder Bauingenieur als Entwurfsverfasser zusammen. Das von ihm entworfene Haus bzw. Bauvorhaben wird in meinen Lageplan übernommen und die entstehenden Abstandsflächen ausgewertet.
In vielen Fällen ist ein qualifizierter Lageplan erforderlich. Der ÖbVI ist der Öffentlich bestellte Vermesser, der dafür befugt ist.
Es gibt Fälle, wo es einen exakten Katasternachweis im Lageplan zum Bauantrag geben muss. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Grenzbebauung vorgesehen ist oder die vorgeschriebenen Abstandsflächen die Grenzen berühren oder sogar ganz oder teilweise auf dem Nachbarflurstück liegen.
In diesen Fällen ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als Sachverständiger die beste Wahl.
Er berät Sie umfassend und besitzt die beste Kompetenz, wenn es um die Beurteilung Ihrer Grundstücksgrenzen geht. Sehr häufig gibt es die Empfehlung, dass es im öffentlichen Interesse, aber auch im Interesse des Bauherrn erforderlich ist, vor dem Baubeginn die Grenze erst amtlich festzustellen. Ursachen für die Empfehlung können das Fehlen von Grenzzeichen, aber auch eine unzureichende Qualität der Katasternachweise sein.
Sie als Bauherr sollten immer bedenken: Sie errichten eine Immobilie, lateinisch „im-mobilis“ zu Deutsch „unbeweglich“. Wenn nach der Errichtung der Grenzabstand nicht stimmt oder sogar die Grenze überbaut wurde, sind Probleme und Nachbarschaftskonflikte vorprogrammiert. Gehen sie daher sicher und lassen sich von mir als ÖbVI beraten.