Digitale Pinnwand des ÖbVI Detlef Wuttke mit allen wichtigen Informationen zu einer Katastervermessung
Auf dem beantragten Flurstück sind_ auch Gebäude und Lagebezeichnung zu erfassen, wenn sie in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters, zum Beispiel der Flurkarte. fehlen.
Sind Gebäude gegenüber der Flurkarte nicht mehr vorhanden, wird das auch dokumentiert. Unter einer Lagebezeichnung versteht man dabei die Adresse. In bestimmten Fällen werden auch Gebäudeveränderungen größer 10m², sowie Änderung der Nutzung bzw. Lagebezeichnung erfasst.
Handelt es sich nur um einer Widerherstellung bestehender Grenzen legt der Antragsteller, meist der Eigentümer, fest welcher Grenzabschnitt seines Grundstücks ermittelt werden soll.
Werden neue Grenzen festgestellt, gibt es Rechtsvorschriften zum Umfang der Grenzermittlung. So zum Beispiel muss der Grenzpunkt kontrolliert werden, auf den eine Neu Grenze gezogen werden soll bzw. die Grenzpunkte ermittelt werden, zwischen den eine neue Grenze einbinden soll. Liegen für die bestehenden Grenzen des Trennstücks, dessen Bildung von Interesse ist, keine Katasternachweise nach dem 01.09.2003 vor, wird die Vermessung auf diese Grenzabschnitte ausgedehnt.
In diesem Übersichtsplan erkennen sie, auf welchen Flurstück die Vermessung beantragt wurde und wie welche Grenzen bestimmt werden.
Seit 1. März 2023 entfällt auf Antrag die komplette Wiederherstellung aller Grenzen des Trennstücks, wenn das Trennstück im unbeplanten Außenbereich liegt, land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird und eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweist. Die erforderliche Flächengröße ist auch erreicht, wenn mehrere Trennstücke aneinandergrenzen und zusammen eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweisen. Wir informieren sie über Vor- und Nachteile dieser Reglung sehr gern in einem Kundengespräch.
In der Zuständigkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) liegen Katastervermessung und Abmarkung. Als bestellter Unternehmer des Freistaates Sachsen arbeitet er eng mit den Vermessungsbehörden in den Landkreisen und den kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig zusammen. Sie führen das Liegenschaftskataster. Von Ihnen bekommt er die Daten zur Vorbereitung seiner Vermessung und gibt nach Abschluss seiner Arbeiten die aktualisierten Daten dorthin wieder ab. Damit kann das Kataster fortgeführt werden.
Es gibt zwei Arten:
1. Bestimmung neuer Grenzen Das erstmalige Festlegen einer Flurstücksgrenze nennt man Grenzfeststellung. Sie erfolgt u.a. beim Bilden von Baugrundstücken oder beim Bau von neuen Straßen. 2. Bestimmung alte Grenzen Das durch Katastervermessung einer bereits im Liegenschaftkataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit heißt Grenzwiederherstellung. Das wäre der Fall wenn die Lage vorhandener Grenzen geklärt werden oder die Lage in der Örtlichkeit vorhandener Grenzzeichen überprüft werden soll.
Zum Messbeginn wird sich meine Fachkraft vorstellen und mit den Anwesenden den Umfang der Grenzermittlung besprechen. Es ist ein günstiger Zeitpunkt weitere organisatorische Details zu besprechen. Weiterhin wird er prüfen, ob der Datenbestand bei den angrenzenden Flurstück im Liegenschaftskataster aktuell ist. Besonders geht es um fehlende Gebäude, Gebäudeveränderungen. Änderungen in der Nutzung und der Lagebezeichnung.
Verlangen sie bitte nicht nach Ergebnissen bei der Grenzermittlung. Wir stehen zu diesem Zeitpunkt erst am Anfang unser Erhebungen. Der später stattfindende Grenztermin mit dem ÖbVI ist dafür der richtige Zeitpunkt. Alle Beteiligten werden fistgemäß eingeladen.
Nutzen sie bitte Wuttke Connect zur Kommunikation. Einfach anmelden unter 0371 400 79 60 unter Angabe des Geschäftszeichens. Nach Freischaltung können sie mit uns in Echtzeit kommunizieren.
detlef.wuttke@wuttke-vermessung.de 0371 400 79 60
Er unterstützt und berät Sie bei Anfragen, Aufträgen und gibt Auskunft zu den zu erwarteten Kosten. Für terminliche Absprachen, die Planung von Einsätzen und zum Bearbeitungsstand kann er Ihnen fundierte Auskunft geben.
Er hat die Befähigung bald ÖbVI zu sein. Zu fachlichen und technischen Fragen ist er der richtige Ansprechpartner.
Nehmen sie gleich zu Messbeginn Kontakt mit unseren Mitarbeitern aus. Er berät sie gern und gibt Auskunft zu den Kosten und der Antragstellung.
Sie wollen weitere Bruchpunkte und Grenzsteine an ihren Flurstücke- grenzen ermitteln bzw. prüfen lassen? Dazu ist jetzt der richtige Zeitpunkt, denn im Zusammenhang mit der laufenden Katastervermessung reduziert sich die Gebühr auf 70%!
Sie lassen eine Grundstücksteilung durchführen, um das gebildete Flurstück zu verkaufen.
Die Wiederherstellung im Liegenschaftskataster vorhandener Grenzen wird bei dieser Messung nur soweit ausgedehnt, wie es vorgeschrieben ist. Gibt es bereits Grenzen die nach dem 01.09.2003 ermittelt und festgestellt wurden, werden diese nur, wenn dort die die neuen Grenzen eingebunden werden, kontrolliert. Es sollte aber" zum guten Ton" gehören, dass der Verkäufer dem Erwerber von der verkauften Fläche die Grenzen mit ihren Grenzzeichen bei einer gemeinsamen Begehung zeigt. Wir übernehmen diese Vorweisung für sie gern. Sie hat damit einen amtlichen Charakter. Abmarkungsmängel werden gleich beseitigt. Infolge möglicher Gebührenermäßigung brauchen sie nur mit einer Kosten von zirka 75€ je vorgezeigten Punkt rechnen.An der Pflicht ihren Gebäudebestand für das Liegenschaftskataster auf ihre Kosten aufmessen zu lassen, führt in Sachsen kein Weg vorbei. Also warum nicht gleich erledigen lassen. Wir beraten sie zum Umfang, zu den Kosten und ggf. zu deren Verringerung. In vielen Fälle sparen sie sogar 60€ für die Messungsvorbereitung ein.
Zum Festlegen neuer Grenzen ist in einem vorgeschriebenen Umfang auch die Wiederherstellung alter Grenzen erforderlich. Da dieser Aufwand nur einmal notwendig ist, entfällt sie für angrenzende Flurstücksbildungen.
Diese Chance zu einer erheblichen Kostenreduzierung sollten sie nutzen! Auch der Zeitfaktor könnte die Entscheidung begünstigen, denn sie müssen im Vermessungsamt für die Eintragung nicht warten. Auch das wird gleich mit erledigt. Wichtiger Hinweis: Flurstücksbildungen finden immer erst im eigenen Besitz statt, das heißt am Eigentum ändert sich erst mal nichts. Es brauch also noch kein Erwerber feststehen. Die jetzige Flurstücksbildung „auf Vorrat“ hat den Vor- teil, dass bei einem späteren Verkauf von Teilflächen keine Vermessung mehr erforderlich ist.
Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung führen wir ein Grenztermin durch. Wir nutzen die Möglichkeit unsere Vermessung zu erläutern und Dokumente zu zeigen.
Über den Grenztermin wird eine Niederschrift angefertigt. Die Beteiligten können während und nach dem Grenztermin Erklärungen schriftlich oder zur Niederschrift beim ÖbVI abgeben. Beteiligter ist nicht nur der Antragsteller, sondern auch derjenige, dessen Flurstück vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt ist (zum Beispiel der Nachbar). Grenzen können auch ohne Anwesenheit der Beteiligten bestimmt werden. Besser ist, bei Verhinderung sich vertreten zu lassen.Gut vorbereitet zum Grenztermin kommen.
Der Grenztermin ist ein ideale Möglichkeit der Mitsprache für jeden Eigentümer.
Wenn die beantragte Katastervermessung abgeschlossen ist, sehen sie hier in einer grafischen Darstellung die Ergebnisse. Dieser Plan wird auch an die versendeten Bescheide an die Beteiligten angefügt. Bei Rückfragen nutzen sie bitte die Punktnummer um ihr Anliegen zu erläutern.
In den Bestandsdaten des Liegenschaftskataster werden landesweit die Nutzung der Flurstücke geführt. Hier das vorgeschriebene Verzeichnis um die Eingruppierung vorzunehmen. Hinweis: Bis auf Gebäudeflächen, Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, und Flächen von oberirdischen Gewässern werden Nutzungen erst ab einer Größe von 500m² unterschieden und kleinere Flächen zusammengefasst.
Seit 1. Mai 2023 werden weitere Angaben zu Gebäuden und Bauteilen erhoben. Sie dienen der Laufendhaltung der Bestandsdaten des Liegenschaftskataster, aber auch zur Laufendhaltung des Amtlichen topografisch- kartografischen Informationssystems- ATKIS.
Die Regelgenauigkeit bei der Absteckung von Grenzpunkten beträgt 3 Zentimeter. Weicht bei einer Grenzermittlung die Lage eines vorhandenen Grenzzeichens mehr als 6 Zentimetern von ihrem Nachweis nach §12(2) SächsVermKatGDVO ab, wird von einem Abmarkungsmangel gesprochen. In diesen Fällen wird ein Grenzzeichen an die lagerichtige Stelle versetzt.
Einige Abmarkungsarten werden hier vorgestellt.
Generell gilt: Flurstücksgrenzen sind mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken. Für die Abmarkung sind Grenzsteine aus Granit oder einem vergleichbaren Gesteinsmaterial zu verwenden. Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unangemessen, können auch andere Grenzmarken verwendet werden. Flurstücksgrenzen sind in ihren Grenzpunkten abzumarken. Die Abmarkung hat so zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden.Zur Ansicht ist er hier nicht ebenerdig eingebracht.
Für feste Untergründe, wie Beton oder Steine. Mit einem Spreizdübel wird er in Bohrung eingeschlagen. Sie tragen die Aufschrift "Grenzpunkt"
Auf festen Untergrund wird ein Rohr eingeschlagen. Mit einem Spreizbolzen wird darauf eine Kunststoffmarke mit der Aufschrift "Grenzpunkt" befestigt.
Ein sehr effektives und kaum zu manipulierendes Grenzzeichen ist die Schlagmarke. Sie besteht aus einem Granitkopf und einem Schaft aus feuerverzinkten Rohr. Austreibanker verhindern ein späteres Entfernen bzw. Versetzen.
Eine Spezialform des Grenzbolzen. Er eignet sich besonders gut zum eindeutigen Festlegung und Abmarken von Grenzen an der Hinterkante von Bordsteinen.
In Ausnahmefällen können auch Grenznägel zum Abmarken genutzt werden.
Von der Abmarkung eines Grenzpunktes ist abzusehen, wenn er durch eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet ist
Zum Beispiel Grenzpunkte in Gebieten der Flurneuordnung, Bodensonderung oder Baulandumlegung.
Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet ist.
Innerhalb vom 3 Jahren reicht ein Anruf oder eine E-Mail aus und im Rahmen des vorliegenden Antrags wird die Abmarkung nachgeholt. Danach ist eine neue Antragstellung erforderlich.
Wenn man beim Antrag auf das Nachholen der Abmarkung eine andere Katastervermessung mitbestellt, so die verpflichtende Erfassung fehlender Gebäude für das Liegenschaftskataster, entfällt die Grundgebühr.
Solche Feldsteine wurden in den Anfangsjahren des sächsischen Katasters zur Abmarkung der Bruchpunkte einer Grenze genutzt. Sie sind heute noch gültig.
Fließtext
Mit dem Einlegen von Rechtsmitteln lösen sie ein Verwaltungsverfahren aus. Natürlich ist das ihr gutes Recht, aber manchmal reicht ein Anruf um auf einen Fehler hinzuweisen oder eine Klärung herbeizuführen. Telefon 0371 4007960. Bitte geben sie das Geschäftszeichen an: KKxxxxx.
Warten sie zum Einlegen eines Widerspruchs bitte bis die Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung ihnen bekannt gegeben wurden. Angeschlossen ist immer eine Rechtsmittelbelehrung. Demzufolge beträgt die Frist zum Einlegen eines Widerspruchs 1 Monat. Auf Wunsch können wir ihnen den Ablauf der Rechtsmittelfrist mitteilen, da der Versand aller Bescheide bei uns registriert ist. Ein schriftlicher Widerspruch bedarf nicht unbedingt ihrer Unterschrift. Eine E-Mail reicht aus. Es wäre schön, wenn sie eine kurze Begründung zu ihrem Widerspruch mit angeben. Das macht mir die Bearbeitung leichter und ich kann besser auf ihr Anliegen eingehen.
Sie erhalten umgehend eine Eingangsbestätigung und die Übernahme der Katastervermessung in das Liegenschaftskataster bei unteren Vermessungsbehörde wird bis zur Entscheidung gestoppt.