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04.06.2015

Warum zwei Mal das Gebäude einmessen?

Manch ein Bauherr stellt sich diese Frage, wenn er eine behördliche Aufforderung zur Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster bekommt.

Er ist sich ziemlich sicher, dass er schon mal einen Auftrag zur Gebäudeeinmessung ausgelöst hat.

Hier hat der Bauherr Recht. Der Unterschied liegt in der zweiten Worthälfte und ist für Laien schwer zu unterscheiden.

Bei einer Gebäudeeinmessung, besser als Gebäudeabsteckung bezeichnet, wird die Planung auf das Baufeld übertragen und markiert. Am Bekanntesten sind die Schnurgerüste zum Markieren der Gebäudeachsen.

Diese Leistung ist bei der Errichtung des Bauwerks zu Beginn erforderlich.

Nach Abschluss der Baumaßnahme müssen die Gebäudeveränderungen in das Liegenschaftskataster kommen, damit dieses amtliche Verzeichnis immer aktuell ist. Aber es geht auch darum, die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden, sowie den darauf befindlichen Gebäuden rechtssicher zu dokumentieren.

In Sachsen gibt es für den Eigentümer die gesetzliche Verpflichtung, die Aufmessung der Zustandsänderung an Gebäuden nach Abschluss dieser Maßnahmen zu veranlassen (§ 6 (3) SächsVermKatG).

In anderen Bundesländern kann es abweichende Regeln geben.

Fazit: Zwei Vermessungen sind erforderlich, da sie einen unterschiedlichen Zweck haben.

Detlef Wuttke

04.06.2015, 13:15