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26.10.2018 - Wuttke Standpunkt

Vorsicht bei Grundstücksverkäufen an Gewässern

Viele Käufer bzw. Verkäufer nutzen in Sachsen zur Vorbereitung von Kaufverträgen die Daten des amtlichen Liegenschaftskatasters. Neue Grenzen werden in die Flurkarte eingezeichnet. Sie verlassen sich auf die amtlichen Daten. Das ist gefährlich, denn die Grenzen an Gewässern können ganz anders sein.

Flächengrößen weichen erheblich von den Grundbuchflächen ab. Im schlimmsten (oder besten) Fall ist ein Grundstücksverkauf bzw. Grundstückserwerb gar nicht notwendig. Die Mühen waren umsonst.

Wie kann so etwas passieren?

Hauptgrund hierfür ist, dass die Grenzen an Gewässern, in den Flurkarten in Sachsen, nicht aktuell sind.

Bereits festgestellte Grenzen lassen sich durch den Fachmann leicht erkennen. Einfach einen ÖbVI oder die untere Vermessungsbehörde anrufen. Sie können den Datenbestand bewerten und schnell Auskunft geben.

In allen anderen und weitaus den meisten Fällen, kommt es nach einer Katastervermessung zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters.

Wer also beabsichtigt Grundstücke mit Gewässergrenzen zu erwerben bzw. zu verkaufen, sollte erst die Eigentumsgrenze am Gewässer von einem ÖbVI ermitteln lassen und die Ergebnisse dieser Katastervermessung dann als Grundlage für den Notarvertrag nutzen.

Fazit:

Der Erwerb bzw. der Verkauf von unvermessenen Flächen, mit Grenzen an Gewässern, bleibt risikobehaftet und sollte daher vermieden werden.

Eine vorherige Grenzermittlung durch einen ÖbVI schafft Sicherheit bei der Grundstücksregulierung.

Für weitere Auskünfte und zur Prüfung von Einzelfällen stehe ich gern zur Verfügung.

Sie wollen ihr Grundstück z. B. wegen Verkauf teilen? Hier finden Sie unseren Antrag auf Flurstücksbildung.

Weiterhin können Sie in unserem Online-Portal schnell und unkompliziert Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beantragen.

26.10.2018, 09:31