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02.05.2018 - Wuttke Standpunkt

Neu in Sachsen – Offenlegung von Ergebnissen ab dem 1. Beteiligten

Die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung sind den Beteiligten durch den ÖBVI bekannt zu geben. Das erfolgt in der Regel schriftlich durch Zusendung eines Bescheides. Auch die mündliche Bekanntgabe direkt vor Ort ist möglich.

Es kann auch durch Offenlegung der Dokumente beim ÖBVI passieren. Bislang mussten es mehr als 25 Betroffene sein, ehe er dieses Mittel nutzen konnte. Diese Beschränkung ist durch die Änderung der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz seit 01. Mai 2018 entfallen. Jetzt ist eine Bekanntgabe der Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung ab dem ersten Betroffenen möglich.

Hintergrund ist das verfahrenshemmende Problem von verstorbenen Eigentümern. Es ist leider kein Einzelfall, dass viele Erben davon ausgehen, dass die gesetzliche Erbfolge im Grundbuch ohne ihr dazutun automatisch funktioniert. Aber weil es leider nicht so ist, wurde der ÖBVI neben seiner Katastervermessung auch zum Klärer von privaten Nachlassangelegenheiten.

Die Möglichkeit der Offenlegung der Ergebnisse vom ersten Betroffenen beschleunigt das Verfahren. Vorhandene Informationen bei zuständigen Behörden und Gerichten wird der ÖBVI für die Hinzuziehung von Beteiligten auch weiterhin einholen.

Hier alle Eckdaten nochmals im Überblick:

Bekanntgabe der Ergebnisse der Grenzbestimmung auch durch Offenlegung
Auslegung im Geschäftssitz des ÖBVIs möglich; in Ausnahmefällen bei den unteren Vermessungsbehörden
ortsübliche Bekanntgabe
Frist der Offenlegung: 1 Monat
7 Tage nach Ablauf der Frist gelten die Ergebnisse als bekannt gegeben

02.05.2018, 08:23