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23.10.2017 - Wuttke Standpunkt

Ein kleiner Punkt mit großer Wirkung

Bei fehlenden Grenzsteinen ist es nicht immer erforderlich, eine kostenintensive Grenzermittlung zu beantragen. Es gibt Fälle, da wurde absichtlich auf das Setzen eines Grenzzeichens verzichtet. Im offiziellen Sprachgebrauch heißt das „Die Abmarkung, also das Setzen eines Grenzzeichens, wurde zeitweilig ausgesetzt“.

Diese Verfahrensweise wird angewendet, wenn unmittelbar bevorstehende Baumaßnahmen oder ähnliche Maßnahmen den Erhalt des Grenzpunktes gefährden. Zu erkennen sind diese Grenzpunkte an einer speziellen Darstellung in der Liegenschaftskarte. In Kreisen, die eigentlich angeben, das an den Bruchpunkten der Grenzen Grenzzeichen vor Ort sein müssten, befindet sich in der Kreismitte ein zusätzlicher Punkt (siehe Foto).

Sind die Gründe für das Aussetzen der Abmarkung nicht mehr gegeben, muss die Abmarkung unverzüglich nachgeholt werden.

Vorrangig macht das der ÖbVI bzw. die vermessende Stelle, die die Abmarkung ausgesetzt hat. Waren sie bei dieser Katastervermessung der Antragsteller, so reicht hier eine kurze Information an den ÖbVI. Eine neue Antragstellung ist nicht erforderlich.

Waren Sie nicht der Antragsteller, ist ihnen die damals vermessende Stelle nicht bekannt oder ist diese nicht mehr im Amt, stellen sie bitte einen neuen Antrag auf das Nachholen der Abmarkung bei einem ÖbVI ihrer Wahl.

Wird beim Durchführen einer anderen Katastervermessung festgestellt, dass die Gründe zum Aussetzen der Abmarkung wegfallen, wird von diesem ÖbVI die Abmarkung nachgeholt.

Amtliche Flurkarten zum Prüfen erhalten sie unter www.wuttke-vermessung.de.

Den Antrag auf Nachholung einer Abmarkung finden hier.

23.10.2017, 07:49