Die Sache mit den Trennstücken – etwas mehr Gerechtigkeit ab 1. Mai in Sachsen
Das Foto zeigt das Problem. Ein Flurstück soll zerlegt werden, drei Trennstücke entstehen. Der Antragsteller gibt an, dass die Bildung des mittleren Trennstückes von Interesse sei. Der Vermessungsumfang ist damit festgelegt und auch die Vermessungskosten.
Nun stellt der ÖbVI fest, dass auch an der Bildung des rechten Trennstücks Interesse besteht. Ein Eigentumsübergang soll auch dort stattfinden. Für diese und ähnliche Fälle erfolgt durch Änderung der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz eine Klarstellung und Befugnis. Der Antrag und der damit verbundene Umfang der Katastervermessung werden automatisch auf dieses Trennstück ausgedehnt. Der Kostenschuldner ist durch den ÖbVI lediglich zu informieren.
Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Grenzermittlung und erhöht die Vermessungskosten.
Darum mein Rat: Gleich bei der Antragstellung mit „offenen Karten“ spielen und saubere Kostenübernahmeerklärungen abgeben.
Quelle: §14 (2) SächsVermKatGDVO in der Fassung vom 01.05.2018
§ 14 Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung, Datenerfassung im Zusammenhang mit Katastervermessungen
(2) In einem Antrag auf Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken hat der Antragsteller diejenigen Teile des beantragten Flurstücks anzugeben, an deren Entstehung ein Interesse besteht (Trennstücke). Stellt die vermessende Stelle fest, dass darüber hinaus ein Interesse an der Bildung weiterer Flurstücke, insbesondere zum Zwecke des Eigentumsübergangs besteht, informiert sie den Kostenschuldner und legt auch diese als Trennstücke für die Bearbeitung des Antrages zugrunde.
26.04.2018, 08:59