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20.01.2016 - Wuttke Standpunkt

Die Mär von der günstigeren Katastervermessung…

Die Mär von der günstigeren Katastervermessung…

Drei Angebote einholen und vergleichen gehört zu unserem geschäftlichen Alltag. Für das günstigste wird sich entschieden und man denkt alles richtig gemacht zu haben. Schnell beim billigsten ÖbVI unterschreiben, weil man sparen kann.

Sehr häufig kommt aber die Ernüchterung bei der Rechnung. Es ist viel teurer als vorher berechnet. Die Enttäuschung ist groß. Was kann man machen?

Die Rechnung für Katastervermessungen ist rechtlich gesehen in Sachsen ein Leistungsbescheid. Natürlich kann man Rechtsmittel einlegen. Eine Belehrung weist darauf hin. Der ÖbVI, und wenn erforderlich seine Aufsichtsbehörde, prüfen dann den Bescheid. Bezahlt muss trotzdem erst mal werden. So steht es im Gesetz.

Auf die Einhaltung des Angebotes kann man jedoch nicht pochen, denn es war kein Angebot, sondern eine Kostenauskunft bzw. Kostenschätzung. Sie beruht auf Annahmen. Wenn diese fehlerhaft waren, oder sich bei der Vermessung als fehlerhaft herausstellen, muss der ÖbVI den tatsächlichen Umfang und die tatsächlichen Feststellungen als Grundlage seiner Gebührenerhebung nehmen. Sonst handelt er ordnungswidrig und verstößt gegen Gesetzte und Verordnungen.

Fazit

Katastervermessung ist Vertrauenssache. Bei der Auswahl des ÖbVI’s sollte man sich hier von leiten lassen.
Eine unabhängige Prüfung des Leistungsbescheides nach Abschluss der Vermessung ist sinnvoll. Rechtsmittel sind gesetzlich zugesichert.
Wer trotzdem Kostenauskünfte vergleichen will, sollte bei preislichen „Abweichlern“ vorsichtig sein. Annähernd gleichhohe Kostenschätzungen beruhen erfahrungsgemäß auf den richtigen Annahmen.
Beim nächsten Klartextartikel beschäftige ich mich mit der Trennstücktrickserei in Sachsen. Es wird spannend, versprochen.

20.01.2016, 16:56