Wuttke Times

< Zurück zur Übersicht
Beitrag teilen
28.01.2020

Soll der Zaun auf der Grenze stehen?

Praktische und rechtliche Hinweise für alle Zaunbauer

Ein Zaun nach meinem Geschmack

Ein Zaun dient der Einfriedung eines Grundstücks. In Sachsen gibt es dazu keine Pflicht. Jeder Nachbar hat das Recht einen Zaun, eine Hecke oder eine sonstige Grundstücksbegrenzung zu errichten.

Wenn er auf seinem Grundstück baut, kann er die Einfriedung nach seinem Geschmack wählen. Auf seinen Nachbarn braucht er dabei keine Rücksicht zu nehmen. Mein Ratschlag aus langjähriger Berufserfahrung ist jedoch, die Belange und die Befindlichkeiten des Nachbarn bei der Errichtung der Einfriedung zu beachten, denn Konflikte vor der eigenen „Haustür“ sind unangenehm, langwierig und gehen bis zur Schädigung der eigenen Gesundheit!

Zaunsäule kontra Grenzstein

Beim Zaunbau dürfen die vorhandenen Grenzzeichen nicht beschädigt, versetzt oder zeitweilig entfernt werden. Das wäre eine Ordnungswidrigkeit.

Ist es doch erforderlich, dass ein Grenzzeichen entfernt werden muss, nehmen sie bitte Kontakt mit einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) auf. Er kann ihnen anhand vorhandener Daten kurzfristig mitteilen, ob vor dem Entfernen das Grenzzeichen gesichert werden muss. Falls erforderlich führt er die Leistung kurzfristig aus.

https://www.wuttke-vermessung.de/leistungen/sicherung-von-grenzpunkten/

Nach dem Zaunbau haben sie für die Wiederherstellung einschließlich der Abmarkung des Grenzpunktes zu sorgen und dafür die Kosten zu übernehmen.

https://www.wuttke-vermessung.de/leistungen/grenzwiederherstellung/

Also lieber den Grenzstein bzw. das Grenzzeichen „unverrückt“ belassen!

Zaunhöhe und Grenzabstand

Bitte beachten Sie auch das Baurecht. In Sachsen darf der Zaun eine maximale Höhe von 2 Meter haben. Errichten Sie nur Zäune, die festgestellt sind – im Freistaat Sachsen sind das Grenzen die nach dem 1. September 2003 ermittelt wurden. Auch hier kann ein ÖbVI oder die zuständige katasterführende Behörde kurzfristig eine Auskunft geben. Sollten Grenzen noch nicht festgestellt sein, tragen sie das Risiko möglicher Überbauung zum Nachbarn hin.

Also, der kluge Zaunbauer lässt vorher die Grenze durch einen ÖbVI wiederherstellen. Hier können sie schnell den Antrag stellen:

https://www.wuttke-vermessung.de/wp-content/uploads/2020/07/antrag-grenzwiederherstellung.pdf

Von festgestellten Grenzen sollten sie beim Bau einen Mindestabstand von 3 Zentimetern einhalten, also zwischen Zaunlatte und gedachter Grenzlinie. Die Grenze verläuft in der Regel von Mitte zu Mitte der Grenzsteine. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man den doppelten Abstand, also 6 Zentimeter, einhält.

Alles natürlich unter der Voraussetzung, dass es zwischen der letztmaligen Grenzermittlung und dem Zaunbau zu keinem Versetzen der Grenzzeichen gekommen ist.

Zaunbau auf der Grenze

Anders verhält es sich, wenn der Zaun direkt auf die Grenze gesetzt werden soll. Hier muss die Gestaltung des Zaunes ortsüblich sein.

Er muss in gleicher Form auch in der näheren Umgebung durchgängig vorkommen. Die Hinweise zu Grenzen gelten hier auch.

Hier noch angefügt eine gelungene Publikation des Sächsischen Staatsministeriums für Justiz zum Nachbarschaftsrecht

https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/10596/documents/35346