Wuttke Times

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13.04.2017

Pflicht zur Gebäudeaufmessung – So wird verfahren!

Carolo F. fragte kürzlich bei mir an:“ Was passiert, wenn man sein Gebäude in Sachsen nicht vermessen und in das Liegenschaftskataster eintragen lässt. Was sind die Nachteile und sind Strafen vorgesehen?“

Im Freistaat Sachsen gibt es seit 1991 eine gesetzliche Pflicht zur Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster. Aber auch für ältere Gebäude gibt es eine „quasi“ Aufmessungpflicht. Mehrere Gerichte haben so schon entschieden. Mit der Begründung, dass die Aufnahme im Sinne der Eigentümer ist, da sie Rechtssicherheit bringt. Dieser Gedankengang ist nicht von der Hand zu weisen, denn es gibt nur ein amtliches Verzeichnis was ihr Eigentum erfasst – Das ist das Liegenschaftskataster.

So steht es auch in der Grundbuchordnung. Es geht also um so etwas Wichtiges. Darum ist der finanzielle Aufwand, nach meiner Auffassung, mehr als gerechtfertigt. Die Gebühren stehen fest. Nutzen sie meinen Gebührenrechner, um sich Klarheit über die Kosten zu beschaffen. (Hier geht’s zum Gebührenrechner)

Etwas sparen können sie, wenn sie ihren Auftrag an eine laufende Katastervermessung „anhängen“. Wenn ein Auftrag auf Katastervermessung vorliegt, muss ein ÖbVI alle fehlenden Gebäude auf dem Flurstück erfassen. Er ist per Rechtsverordnung dazu verpflichtet, auch wenn kein separater Antrag vorliegt.

Viele Landratsämter kontrollieren per Luftbild und anderen Datenquellen die Vollständigkeit im Liegenschaftskataster. Fehlen Gebäude auf ihren Flurstücken werden sie angeschrieben und zur Aufmessung aufgefordert. Reagieren sie nicht, oder lehnen sie ab, erfolgt eine Aufmessung von Amts wegen. Dabei erhöhen sich die Kosten um mindestens 5 Prozent.

Also lieber gleich aufmessen. Das erspart viel Ärger. Sollte ihnen der finanzielle Aufwand zum Zeitpunkt der Aufmessung ungelegen kommen, gibt es bei mir immer die Möglichkeit einer zeitweiligen Stundung oder die Möglichkeit über eine Ratenzahlung zu sprechen.

Nehmen sie hier direkt Kontakt mit mir unter der E-Mail-Adresse detlef.wuttke[at]wuttke-geogroup.de oder Kundenberater alexander.neumeister[at]wuttke-geogroup.de auf. Es findet sich immer eine Lösung! (… und wenn nicht, hilft nur die Möglichkeit des Zelteabbrechens und Auswandern. Zum Beispiel nach Thüringen, dort gibt es die Aufmessungspflicht nicht!)

13.04.2017, 10:15