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03.11.2015 - Wuttke Aḱtuell

WEG-Verwaltung vertritt die Eigentümer bei Katastervermessungen

Die aktuelle Rechtsprechung, beispielsweise der Verwaltungsgerichte in Chemnitz und Leipzig, zeigt auf, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentumsverwaltung obliegt.

Bei einer Grenzwiederherstellung oder Grenzfeststellung wird meistens nur das Gemeinschaftseigentum berührt. Demzufolge ist die WEG-Verwaltung Beteiligte am öffentlich-rechtlichen Verfahren einer Katastervermessung. Der beauftragte ÖbVI wird über die Wohnungseigentümer Informationen zum derzeitigen WEG-Verwalter beschaffen und Kontakt zu ihm aufnehmen.

Wir bitten um Verständnis, dass der ÖbVI die Vollmacht und den aktuellen Beschluss zur Bestellung einsehen möchte.

Es obliegt auch dem WEG-Verwalter, den Verwaltungsrat oder die einzelne Gesellschaft mit heranzuziehen und die Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung an die Gesellschafter weiter zu geben.

Rechtsmittel einzelner Eigentümer einer WEG, gegen die Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung, die die Grenzen des Gemeinschaftseigentums betreffen, sind nicht statthaft.

Die betreffenden Eigentümer müssen sich in erster Linie an ihre WEG-Verwaltung wenden, um die Nutzung von Rechtsmitteln abzusprechen bzw. zu klären.

Detlef Wuttke

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Hinweis zur Rechtsprechung:

– Verwaltungsgericht Leipzig ( 4K 635/ 15)

– Verwaltungsgericht Chemnitz (2K 2270/ 14)

03.11.2015, 11:42