Verschmelzung von Flurstücken

Die Übersichtlichkeit im Liegenschaftskataster erfordert, dass die Anzahl der Flurstücke so gering wie möglich gehalten wird. Damit ist die Verschmelzung von Flurstücken im öffentlichen Interesse, aber auch im Interesse der Eigentümer und Bauherren gemeint. Dem gegenüber steht die Grundstücksteilung.

Nach der Verschmelzung von Flurstücken fallen Grenzen weg. Dieser Umstand macht zukünftige Katastervermessungen einfacher und kostengünstiger. Es sorgt auch für zügigere und kostensparendere Baugenehmigungsverfahren. Gebührenpflichtige Vereinigungsbaulasten können entfallen.

Als Vermessungsbüro stehen wir Ihnen mit unseren umfangreichen Vermessungsleistungen zur Flurstücksverschmelzung zur Seite. Gerne beraten und begleiten wir Sie bei Ihrem Vorhaben.

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FAQ Verschmelzung von Flurstücken

Die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst

Unterschied zur Vereinigung von Grundstücken

Flurstücksverschmelzung findet nur im Liegenschaftskataster statt. Die Vereinigung von Grundstücken obliegt dem Grundbuchamt. Verschmolzen werden können all die Flurstücke, welche zu ein und demselben Grundstück gehören. Die Vereinigung von Grundstücken kann Voraussetzung sein, um die dazugehörigen Flurstücke zu verschmelzen.

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Flurstücke im Liegenschaftskataster zusammenlegen

Benachbarte Flurstücke können zusammengelegt bzw. verschmolzen werden. Es muss also eine gemeinsame Grenze existieren. Ausschließlich Flurstücke, die zu einem Grundstück und damit zu nur einem Eigentümer gehören, können verschmolzen werden.

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Kosten einer Flurstücksverschmelzung

Die Verschmelzung von Flurstücken ist eine gebührenfrei Vermessungsdienstleistung, da sie das Kataster einfacher und übersichtlicher werden lässt. Das Entfernen von Grenzzeichen weggefallender Grenzen vor Ort ist allerdings gebührenpflichtig.

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Ablauf einer Flurstücksverschmelzung

Den Antrag zur Verschmelzung von Flurstücken können Sie bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder bei der Vermessungsbehörde stellen. Dafür ist ein schriftlicher Antrag des Eigentümers erforderlich.

Die Flurstücke müssen räumlich und wirtschaftlich einen Zusammenhang bilden und Teile ein und desselben Grundstücks sein.

Vor der Verschmelzung prüft die Vermessungsbehörde, ob noch grundbuchmäßige Hindernisse existieren.

Nach Abschluss der Arbeiten gibt es eine Fortführungsmitteilung der Vermessungsbehörde. Das Liegenschaftskataster wurde geändert, Lagebezeichnung und Nutzung aktualisiert. In der Flurkarte sieht man das neue Flurstück mit neuer Nummer. Überflüssige Grenzen wurden entfernt.

Auch das Grundbuchamt erhält eine Mitteilung. Von diesem erhält der Eigentümer eine Eintragungsmitteilung, da sich das Bestandsverzeichnis im Grundbuchblatt geändert hat.

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