Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Detlef Wuttke als Gutachter

Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) besitze ich sehr gute Voraussetzungen für gutachterliche Tätigkeiten.

Ich bin ausgebildeter Sachverständiger und habe langjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet.

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FAQ Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Detlef Wuttke als Gutachter

Die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst

Gutachten zu Grenzen, Abständen und Vergütungen im Vermessungswesen

Liegt ein Nachbarschaftsstreit infolge einer Grenzüberbauung vor, sind Pflanzabstände, Baumhöhen und die Höhe von Einfriedungen nicht eingehalten, kann die Erstellung eines Gutachtens zum Beilegen der Streitigkeiten beitragen.

Gutachten können für Jedermann als Parteiengutachten, aber auch durch die Beauftragung von Gerichten als unparteiisches Gerichtsgutachten erstellt werden.

Natürlich ist auch eine gutachterliche Tätigkeit zum Anfechten von Gerichtsgutachten möglich.

Bei Parteiengutachten wird vor Beginn der Begutachtung eine Vergütungsvereinbarung getroffen.

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Erstellen von Verkehrswertgutachten

Der Haus- oder Wohnungskauf bzw. -verkauf, die Erbauseinandersetzungen oder die Auflösung einer Lebensgemeinschaft können Anlass einer Immobilienbewertung sein.

Durch Gutachten ermitteln wir den marktgerechten Wert Ihrer Immobilie. Die Erstellung des Gutachtens erfolgt nach § 194 BauGB.

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Baugutachten

Sie benötigen ein Schadensgutachten. Wir dokumentieren Gebäudeschäden und Baumängel. Das kann zur Beweissicherung vor Baubeginn (selbstständiges Beweisverfahren nach DIN 4123), aber auch zur Durchsetzung von Versicherungsschäden, Gewährleistungsansprüchen oder für denkmalschutzrechtliche Genehmigungen erfolgen.

Bei dieser Arbeit unterstützt mich Frau Dipl.-Ing. Gudrun Förster. Als Bauingenieurin hat sie sich auf dies Gutachtertätigkeit spezialisiert.

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Beurkundung von Tatbeständen

Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann ich vielfältige Sachverhalte im Vermessungswesen gutachterlich und unparteiisch beurkunden.

Hierzu zählen die Überbauung von Grundstücksgrenzen, aber auch die Kontrolle vorgeschriebener Abstände und Höhen von Gebäuden, baulichen Anlagen, Bäumen und Anpflanzungen.

Für die Höhe von Staumarken gemäß § 19 (1) Sächsisches Wassergesetz und für die Dokumentation von Koordinaten und Höhen für Luftfahrthindernisse, können auf Antrag Urkunden erstellt werden.

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