Jedes Grundbuchblatt hat ein Bestandsverzeichnis. Dieses Verzeichnis ist durchnummeriert. Alle Flurstücke, die unter einer laufenden Nummer stehen, bilden zusammen ein Grundstück. Vereinigung ist nun das Zusammenfassen solcher Grundstücke. Sie werden nach der Vereinigung auf eine neue laufende Nummer fortgeschrieben.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur begutachtet, dass die Grundstücke in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und beglaubigt die Unterschrift unter dem Antrag.
Dennoch ist zu erwähnen, dass der Rechtspfleger im Grundbuchamt die letzte Entscheidungsinstanz darstellt. Er prüft die rechtlichen Auswirkungen auf die Abteilungen II und III des Grundbuches. Er kann den Antrag ablehnen oder Auflagen erteilen, die erst noch zu erfüllen sind.
Ich als ÖbVI kläre im Vorfeld der Antragstellung mit dem Grundbuchamt dessen Machbarkeit.