Nachholen von Abmarkungen

Nicht immer ist es sinnvoll, bei der Grenzfestlegung Grenzmarken zu setzen, beispielsweise wenn Baumaßnahmen bevorstehen und die Gefahr besteht, dass die Grenzsteine beseitigt oder beschädigt werden könnten, oder einfach beim Bau stören.

 In diesen Fällen wird die Abmarkung ausgesetzt und später nachgeholt. Farbmarkierungen oder Holzpfähle können vorübergehend Anhalt zur Grenzziehung bieten. Sie ersetzen jedoch nicht die amtliche Abmarkung.

FAQ Nachholen von Abmarkungen

Die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst

Warum neue Grenzsteine gesetzt werden müssen

In Sachsen gibt es eine gesetzliche Abmarkungspflicht. Alle Bruchpunkte einer Grenze sind mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken, wie zum Beispiel Grenzsteinen, zu versehen.

Das geht natürlich nicht überall. Deshalb muss bei einzelnen Punkten von der Abmarkung abgesehen werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie innerhalb eines Gebäudes oder eines Gewässers liegen. Bei bevorstehenden Baumaßnahmen kann die Abmarkung zeitlich ausgesetzt werden. Wenn die Baumaßnahme abgeschlossen ist, muss jedoch die Abmarkung nachgeholt werden. Zuständig hierfür sind immer die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

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Kosten für neue Grenzmarken

Die Kosten richten sich nach der 2. Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Je Grenzmarke ist mit einer Gebühr von 70 € zu rechnen. Eine Grundgebühr von 205 € entfällt, wenn das Nachholen der Abmarkung im Zusammenhang mit einer anderen Katastervermessung erfolgt. Zum Beispiel, wenn der Bauherr die Gebäudeeinmessung für das Liegenschaftskataster gleichzeitig mit beauftragt, entfällt die Grundgebühr für das Setzen der Grenzsteine. Derjenige, der den Antrag stellt, oder bei der ursprünglichen Katastervermessung gestellt hat, trägt die Kosten.

Es wird darauf hingewiesen, dass es im § 919 (3) BGB eine zivilrechtliche Regelung zu den Kosten der Abmarkung zwischen den Beteiligten gibt. Eine schriftliche Kostenregelung und -erklärung zwischen den Beteiligten, vor Messbeginn, sichert den Nachbarschaftsfrieden.

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Der ÖbVI, der die Abmarkung ausgesetzt hat, ist nicht bekannt

Was ist allerdings zu tun, wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, der die Abmarkung ausgesetzt hat, nicht bekannt ist? Dann kann Ihnen eine Anfrage bei der unteren Vermessungsbehörde in den Landratsämtern oder in Dresden, Leipzig und Chemnitz helfen. Dort sind sämtliche Vermessungssachen registriert und der Name des betreffenden ÖbVI kann festgestellt werden.

Dieser benannte ÖbVI ist zum Nachholen der Abmarkung verpflichtet. Gibt es den betreffenden ÖbVI nicht mehr, wird ein anderer ÖbVI diese Leistung ebenfalls erbringen.

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Ablauf des Nachholens der Abmarkung

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, der eine Abmarkung aussetzt, ist verpflichtet, die Abmarkung nach dem Wegfallen der Aussetzungsgründe nachzuholen und den Grenzstein zu setzen.

Nun kann ich als ÖbVI nicht alle Messungsorte überwachen. Darum bin ich auf die Unterstützung der Eigentümer angewiesen.

Zum Grenztermin erläutere ich die weitere Verfahrensweise und übergebe dem Antragsteller der Katastervermessung, dort wo es zur Aussetzung der Abmarkung gekommen ist, ein Informationsblatt mit Rückantwort.

Wenn der Zeitpunkt gekommen ist, bitte ich um eine Information, am besten mit Hilfe der Rückantwort. Ein erneuter Vermessungsantrag ist nicht notwendig, weil der bestehende Antrag erst mit dem Nachholen der Abmarkung abgeschlossen wird.

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Grenzsteine setzen

Wenn ein Grenzstein gesetzt wird, werden Sie rechtzeitig vor Messbeginn informiert. Am Tag der Vermessung werden die Grenzmarken eingebracht. Ich versuche spezielle Granitgrenzsteine zu setzen. Sollte das nicht möglich sein, werden andere Grenzmarken, wie Messingbolzen oder Kunststoffmarken, eingebracht.

Gegen die Abmarkung haben die Angrenzer ein Widerspruchsrecht, jedoch nicht gegen die ermittelte Lage der Grenzmarke.

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