Die Flurstücksbildung ist ein wesentlicher Schritt bei der Teilung von Grundstücken. Normalerweise ist dafür eine amtliche Vermessung erforderlich, doch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen gibt es eine Sonderregelung, die den Aufwand erheblich reduziert.
Diese Regelung senkt nicht nur die Kosten, sondern vereinfacht auch den Prozess. Voraussetzung ist, dass sich das Flurstück im unbepflanzten Außenbereich befindet und die abgetrennte Fläche mindestens 0,5 Hektar beträgt. Lassen Sie sich von uns beraten, ob Sie diese kostengünstige Lösung für Ihr Grundstück in Frage stellen
Seit 2023 ermöglicht eine gesetzliche Sonderregelung die Flurstücksbildung in der Land- und Forstwirtschaft mit reduziertem Vermessungs- und Abmarkungsaufwand. Das spart Zeit und Kosten im Vergleich zur klassischen Teilungsvermessung.
Damit die Sonderregelung angewendet werden kann, muss sich das Grundstück im unbepflanzten Außenbereich befinden. Zudem darf das abzutrennende Flurstück nicht kleiner als 0,5 Hektar sein.
Bei dieser Methode werden nur die Grenzpunkte ermittelt und abgemarkt, die für die neue Grenze relevant sind. Andere bestehende Grenzpunkte des ursprünglichen Grundstücks werden nicht überprüft, was zu geringfügigen Ungenauigkeiten in der Flächenberechnung führen kann.
Da weniger Vermessungsarbeiten erforderlich sind, profitieren Grundstückseigentümer von deutlich geringeren Kosten im Vergleich zur klassischen Flurstücksbildung. Besonders für Land- und Forstwirte bietet dies eine wirtschaftliche Alternative.
Die Anwendung der Sonderregelung muss gesondert beantragt werden. Wir beraten Sie kostenlos zu den Möglichkeiten, prüfen die Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. Nutzen Sie den Antrag auf Flurstücksbildung für Land- und Forstwirtschaft, um den Prozess zu starten.