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29.04.2020 - Wuttke Standpunkt

Keine Ausschreibung für Katastervermessung

Fehlende Kenntnis schützt nicht vor Abmahnung

Die Praxis, hoheitliche Vermessungsleistungen, welchen festgesetzte Gebühren zugrunde liegen, vergaberechtlich auszuschreiben ist unzulässig.

Ein Vergabeverfahren muss durchgeführt werden, wenn ein öffentlicher Auftrag vergeben werden soll. Es gibt für hoheitliche Vermessungsleistungen keine Abgabe oder Annahme eines Angebotes und damit keinen Abschluss eines Vertrages.

ÖbVI’s werden auf Antrag tätig. Der ÖbVI unterliegt sogar einem Kontrahierungszwang. So darf ich zum Beispiel innerhalb meines Amtsbezirkes – der Stadt Chemnitz – Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung nicht ablehnen.

Der Umfang und die Kosten einer Vermessung sind festgesetzt. Also, hier gibt es auch keinen Spielraum zum Verhandeln.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat zu dieser Thematik im Oktober 2019 eine sehr klare Entscheidung getroffen. Ihr kommt nach meiner Auffassung erhebliche Praxisrelevanz zu.

Wer weiterhin Ausschreibungen für hoheitliche Vermessungsleistungen vornimmt, muss mit Abmahnungen und rechtlichen Schritten rechnen. Denn es handelt sich dabei um ein wettbewerbswidriges Verhalten und um eine unlautere Handlung.

Eine Entlastung wegen rechtlicher Unkenntnis und Unwissenheit ist nach diesem Urteil kaum noch möglich.

Fazit: Keine Ausschreibungen mehr für Katastervermessungen. Das gilt auch für kombinierte Aufträge von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Vermessungen.

Detlef Wuttke

Diese Anträge können sie nutzen: https://www.wuttke-vermessung.de/service/

Weitere Informationen zum Urteil des OLG Naumburg: Urteil OLG Naumburg